unentgeltliche Rechtspflege | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 A. Z. wurde am 30. November 2002 von A. geschieden. Im Scheidungs- verfahren konnte betreffend die ehelichen Schulden keine Regelung getroffen wer- den, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht eruierbar waren. Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Juli 2005 machte A. einen Forderungsprozess beim Kreispräsidenten Schanfigg gegen ihren Exmann anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom
E. 7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. November 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZB 05 48 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Huwiler —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde der X ., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 30. September 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, in Sachen der Beschwerdeführerin, gegen Z., Ge- suchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik Galliard, c/o Anwaltsbüro Diener, Postfach 201, Bärenloch 1, 7002 Chur, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, hat sich ergeben:
2 A. Z. wurde am 30. November 2002 von A. geschieden. Im Scheidungs- verfahren konnte betreffend die ehelichen Schulden keine Regelung getroffen wer- den, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht eruierbar waren. Mit Vermittlungsbegehren vom 22. Juli 2005 machte A. einen Forderungsprozess beim Kreispräsidenten Schanfigg gegen ihren Exmann anhängig. Anlässlich der Sühneverhandlung vom
7. September 2005 konnten sich die Parteien nicht einigen. B. Für das nachfolgende Verfahren vor Bezirksgericht Plessur hat Z. mit Gesuch vom 8. September 2005 die unentgeltliche Prozessführung und die Ernen- nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes anbegehrt. C. Mit Schreiben vom 12. September 2005 setzte der Bezirksgerichtsprä- sident Plessur der X. Frist zur Stellungnahme bis zum 23. September 2005. Die X. hat sich nicht innert Frist vernehmen lassen, weshalb der Bezirksgerichtspräsident Plessur am 30. September 2005, mitgeteilt am 3. Oktober 2005, wie folgt erkannte: „1. Dem Gesuchsteller wird im Verfahren betreffend Forderung gegen A., die unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Herrn lic. iur. Patrik Galliard, c/o Advokatur und Notariat Dr. iur. P. Diener, Post- fach 201, 7002 Chur, bewilligt mit Wirkung ab 22. Juli 2005. 2. Die Bewilligung befreit den Gesuchsteller von der Leistung von Pro- zess- und Anwaltskosten. Für diese hat die X. aufzukommen. Dem Ge- meinwesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem erwirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (aus- seramtliche Entschädigung) im Umfang der erbrachten Zahlungen. 3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt CHF 165.00. Ein Streitwertzuschlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben wer- den. 4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur, inkl. allfälliger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, beschränkt. 5. Der Gesuchsteller und der Kostenträger können innert 10 Tagen eine detaillierte Begründung dieser Verfügung verlangen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilungen).“ D. Gegen diese Verfügung erhob die X. innert Frist Beschwerde beim Ausschuss des Kantonsgerichts Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neueinräumung der Frist zur Stellungnahme. Z. liess sich innert Frist vernehmen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde und die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der X..
3 Mit Schreiben vom 7. November 2005 verzichtete der Bezirksgerichtspräsi- dent Plessur unter Beilage sämtlicher Akten (inkl. Aktenverzeichnis) auf eine Ver- nehmlassung. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 47a ZPO sind Entscheide über die unentgeltliche Rechts- pflege, die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und die Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes den Betroffenen mitzuteilen und können mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 232 Ziff. 8 ZPO beim Kan- tonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Beschwerde ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon er- statteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzu- reichen. In der Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Prozess- und Anwaltskosten verpflichtet, so dass ein Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 235 ZPO den angefochtenen Entscheid nur auf Gesetzesverletzungen hin. Er ist an tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen. Gleiches gilt grundsätzlich auch dort, wo dem Richter ein Ermessensspielraum ein- geräumt wird; eine Rechtsverletzung liegt in solchen Fällen nur dann vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als rechtsmissbräuchlich erweist oder wenn es über- schritten wird, das heisst, wenn sich ein Ermessensentscheid auf keine sachlich vertretbaren Gründe abstützen lässt oder er dem Gerechtigkeitsempfinden in stos- sender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17 E. 1). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die am 12. September 2005 angesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 23. September 2005 sei zu kurz aus-
4 gefallen. Während dieses Zeitraums sei ihr Gemeindeschreiber ferienhalber abwe- send gewesen. Eine Stellungnahme sei nicht möglich gewesen, da sich die Post auf dem Pult des Gemeindeschreibers aufgetürmt und sie demnach erst an seinem ers- ten Arbeitstag (26. September 2005) davon Kenntnis erhalten hätte. In der Folge sei es ihr unmöglich gewesen, innert Frist Stellung zu nehmen und es hätte eine längere Frist gewährt werden müssen. Dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht zu hören. Die vom Bezirks- gerichtspräsidenten Plessur angesetzte, zehntätige Frist ist eine richterliche Frist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Sie hätte mit entsprechendem Gesuch erstreckt werden können. Im weiteren ist das Verfahren betreffend unentgeltlicher Prozessführung ein summarisches Verfahren, welches eine rasche Durchführung verlangt. Demnach war die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur festgesetzte Frist nicht unangemessen kurz. 4. Mit der eingereichten Beschwerde will die Beschwerdeführerin fak- tisch eine Wiederherstellung der Frist erreichen. Dafür wäre gemäss Art. 61 ZPO vorzugehen gewesen. In Anwendung dieser Bestimmung können versäumte Fristen nur wiederhergestellt werden, wenn bewiesen wird, dass die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hindernisses nicht möglich war. Ein allfälliges Ge- such wäre innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen gewesen (Art. 61 Abs. 3 ZPO). Der Gemeindeschreiber der Beschwerdeführerin ist am 26. September 2005 wieder zur Arbeit erschienen. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte bis zum 6. Oktober 2005 von der Beschwerdeführerin eingereicht werden müssen. Die Beschwerde erfolgte erst am 13. Oktober 2005 und das darin sinngemäss enthaltene Wiederherstellungsgesuch ist somit verspätet. Auch wenn die Beschwerde rechtzeitig - und bei der richtigen Instanz - ein- gereicht worden wäre, fehlte es an der Voraussetzung des unverschuldeten Hinder- nisses gemäss Art. 61 Abs. 1 ZPO. Eine Gemeinde hat sich nämlich so zu organi- sieren, dass bei Abwesenheit eines Angestellten die Post nicht 10 Tage lang un- geöffnet liegen bleibt. Der Gemeindepräsident, ein Gemeindevorstandsmitglied oder ein sonstiger Stellvertreter hätte die eingehende Post innert zwei bis drei Ta- gen sichten und zwischen dringlicheren und weniger dringlicheren Angelegenheiten differenzieren müssen. Demnach wäre ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist ohnehin abzuweisen gewesen.
5 5. Die Gemeinde macht zudem in einem Satz ihrer Beschwerde geltend, dass die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten des Beschwerdegegners zu Un- recht gewährt worden sei, was sich aus den Steuerakten ergebe. Gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. In diesem Sinne muss sich der Be- schwerdeführer mit der Verfügung der Vorinstanz auseinandersetzen und detailliert begründen, was im Entscheid seiner Ansicht nach zu Unrecht erwogen und ent- schieden worden ist. Unter diesen Umständen würde die Begründung der Be- schwerdeführerin, welche lediglich einen Satz umfasst, nicht genügen. Hingegen setzt eine zu begründende Beschwerde voraus, dass der angefochtene Entscheid überhaupt Begründungen enthält, mit welchen sich der Beschwerdeführer ausein- andersetzen kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur hat das Gesuch des Beschwerdegegners um un- entgeltliche Prozessführung bewilligt, ohne diesen Entscheid mit einem Wort zu be- gründen. Er erwähnt lediglich die Möglichkeit, innert 10 Tagen eine detaillierte Be- gründung zu verlangen. Eine solche Vorgehensweise bedarf einer klaren gesetzli- chen Grundlage, welche in unserem Kanton nicht gegeben ist. Vielmehr hat gemäss Art. 121 ZPO jeder Entscheid eine Begründung zu enthalten. Fehlt diese, so wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und es findet eine formelle Rechtsverweigerung statt, welche gemäss bundesgerichtli- cher Praxis unabhängig von den übrigen Erfolgsaussichten der zu beurteilenden Begehren zur Aufhebung des Entscheides führt. Der Bezirksgerichtspräsident Ples- sur hat somit einen neuen, begründeten Entscheid zu erlassen. Dabei muss grundsätzlich keine neue Vernehmlassungsfrist eröffnet werden. Die Beschwerde- führerin kann allerdings dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur unverzüglich nach Zustellung dieses Entscheids ihre Sicht der Dinge unter Vorlage der entsprechen- den Beweismittel darlegen. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur muss diese Stel- lungnahme aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 2 ZPO) bei seinem Entscheid berücksichtigen. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfü- gung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens gemäss Art. 37 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden. Auf die Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung wird verzichtet.
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7 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho- ben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc